§ 9c Lebensunterhalt
Stand: 10.06.2019
Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird. Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 9c AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2011 – 11 S 1198/10
- VGH Baden-Württemberg, 06.03.2009 – 13 S 2080/07Zitiert von 7
- VG Hamburg, 16.07.2025 – 21 K 1151/25
- VG Köln, 17.11.2020 – 12 K 542/20
- VGH Hessen, 31.05.2011 – 6 A 404/11.Z
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Änderungsverlauf
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 9c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
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